AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Behördliche Genehmigung
Die Kirsch GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, erteilt am 12.09.2007 von der Agentur für Arbeit, in Nürnberg. Die Erlaubnis ist weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Die Kirsch GmbH verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde bzw. eine entsprechende Ablichtung von dieser auf Verlangen des Kunden vorzulegen. Die Kirsch GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Rücknahme, den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird diese ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
2. Rechtsstellung der Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den überlassenen Mitarbeiter und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen die überlassenen Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der Kirsch GmbH und dem Kunden vereinbart werden und sind von dem Kunden vorab anzuzeigen.
3. Auswahl der Mitarbeiter
Die Kirsch GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Die Kirsch GmbH ist berechtigt, bei dem Kunden eingesetzte Mitarbeiter jederzeit gegen andere Mitarbeiter auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Austausch des Mitarbeiters, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Kunden auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn als Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würden (§ 626 BGB). Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fernmündlich nach Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter der Kirsch GmbH meldet, werden diese (bis vier Arbeitsstunden) nicht berechnet.
4. Einsatz der Mitarbeiter
Der Kunde setzt die Arbeitnehmer nur in dem/den in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb/en ein. Der Einsatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Verwendung der überlassenen Mitarbeiter außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten ist nicht zulässig. Der Kunde darf den überlassenen Mitarbeiter nur im Rahmen des vereinbarten Tätigkeitsbereichs beschäftigen. Außerdem setzt der Kunde Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt die Kirsch GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt den überlassenen Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Er ist berechtigt und verpflichtet, dem überlassenen Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Kunde verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz des Mitarbeiters in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Im Übrigen bleibt die Kirsch GmbH auch weiterhin alleiniger Arbeitgeber des Mitarbeiters.
5. Allgemeine Pflichten der Kirsch GmbH
Die Kirsch GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen, wie die Lohnfortzahlung bei Krankheit, einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen fristgerecht zu leisten.
6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von den Mitarbeitern der Kirsch GmbH die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Dies gilt auch bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Arbeitsschutz-Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungs-Vorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes, vertraut und stellt – sofern mit dem Verleiher vereinbart – die erforderliche PSA zur Verfügung. Der Kunde gestattet nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist die Kirsch GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde vor dem Einsatz der überlassenen Mitarbeiter Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde der Kirsch GmbH die Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt. Der Kunde ist verantwortlich, die gesetzlichen Kontrollmeldungen nach § 28a Abs. 4 SBG IV abzugeben. Der Einsatz in einem anderen als dem in vereinbarten Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung der Kirsch GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Kirsch GmbH rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen, insbesondere aufgrund des AEntG, teilt der Kunde der Kirsch GmbH eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der vereinbarte Stundensatz anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt. Der Kunde verpflichtet sich, den Verleiher unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und soweit ein von dem Verleiher an den Kunden überlassener Mitarbeiter gegenüber dem Kunden eine Festhaltenserklärung nach § 9 AÜG abgegeben hat. Dabei wird der Kunde mindestens die Textform beachten und dem Entleiher eine Ablichtung der entsprechenden Festhaltenserklärung überlassen.
7. Tarifverträge
Auf die Arbeitsverhältnisses der an den Kunden überlassenen Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit 2 geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Mitarbeiter abgesichert. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, das es sich dabei um Tarifverträge i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG handelt; gleichwohl teilt der Kunde der Kirsch GmbH, insbesondere aufgrund der nur noch eingeschränkten Abweichungsmöglichkeit vom equal pay-Grundsatz (§ 8 Abs. 4 AÜG) die gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG erforderlich Angaben mit. Die Kirsch GmbH verpflichtet sich im Übrigen, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen und/oder tariflichen Lohnuntergrenzen nicht unterschritten werden.
8. Informationspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden selbst oder einem mit dem Kunden konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Kunden diesen Befund der Kirsch GmbH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment gem. § 8 Abs. 3 AÜG) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung – wie geplant – durchgeführt werden soll oder ein anderer Mitarbeiter überlassen wird und ggf. der Überlassungsvertrage anzupassen ist. Der Kunde teilt der Kirsch GmbH mit, ob er über Gemeinschaftseinrichtungen/- dienst (§ 13b AÜG) verfügt hat und zu welchen dieser Einrichtungen/Dienste er den Mitarbeitern Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, den Zugang nicht zu gewähren. Der Kunde teilt der Kirsch GmbH ergänzend mit, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum ein im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Personaldienstleister bei dem Kunden tätig war.
9. Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden der überlassenen Mitarbeiter auf dem Formular „Stundennachweis“ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel betätigen zu lassen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter ersatzweise zur Bestätigung berechtigt. Aus den Stundennachweisen müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Die Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Kunden berechtigt. Zahlungen an den Mitarbeiter haben gegenüber der Kirsch GmbH keine Erfüllungswirkung. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von sieben Tagen zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Kirsch GmbH. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Grund der vorgenannten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins). Befindet sich der Kunde ganz oder teilweise mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Kunde auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Der Kirsch GmbH steht bei Nichtleistung durch den Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Für Einsätze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können die anfallenden Fahrtkosten bzw. eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die Kirsch GmbH behält sich eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn Mitarbeiter in höherer Qualifikation eingesetzt werden, als die Tätigkeit, für die sie laut Arbeitnehmerüberlassungsvertrag überlassen wurden. Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit durch den Kunden ohne Absprache mit der Kirsch GmbH unterschritten, wird die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Arbeitszeit berechnet. Das gleiche gilt für eine vorzeitige Abmeldung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat. Die Zeit der Abmeldefrist wird unabhängig berechnet. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen berechnet, die gesondert vereinbart werden. Dies gilt auch für den Einsatz in Wechselschicht.
10. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen teilt der Kunde unverzüglich der Kirsch GmbH mit. Werden Mängel nicht innerhalb 3 Tagen nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. Ziff. 3 S. 6 bleibt unberührt.
11. Ausfall von Mitarbeitern durch höhere Gewalt
Absagen und Änderungen durch die Kirsch GmbH sind möglich, wenn ansonsten die vertragsmäßige Durchführung erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie z.B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien oder hoheitliche Anordnungen, Streik, Krankheit und ähnliches. Schadenersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.
12. Haftung
Die Kirsch GmbH haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und deren Qualifikationen. Die unbegrenzte Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Bei einer leicht fahrlässigen Verpflichtung der Auswahlverpflichtung haftet die Krisch GmbH auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Im Hinblick darauf, dass der Mitarbeiter unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit verrichtet, haftet die Krisch GmbH nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit beim Kunden oder Dritten verursacht. Der Kunde haftet für überlassene Mitarbeiter gegenüber Dritten, wenn ein Vertragsverhältnis besteht, wie für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB und, wenn kein Vertragsverhältnis besteht, wie für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Der Kunde stellt die Kirsch GmbH von 3 allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte in Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Mitarbeiter von dem Kunden übertragenen Tätigkeit gegenüber der Kirsch GmbH erheben sollten. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Kirsch GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde verpflichtet sich zudem, den eingesetzten Mitarbeiter gemäß § 1b Satz 1 AÜG nicht mit einer rechtswidrigen Bauhaupttätigkeit im Sinne des AÜG zu beauftragen.
13. Übernahme/Vermittlung von Mitarbeitern
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer der Kirsch GmbH ein Arbeitsverhältnis eingeht; dies gilt auch wenn und soweit das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem eingesetzten Arbeitnehmer der Kirsch GmbH aufgrund einer gesetzlichen Anordnung und damit ohne oder sogar gegen den Willen des Kunden entsteht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 8 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Mitarbeiter durch die Kirsch GmbH ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. In allen der Fälle kommt auch eine Vermittlung für den Kunden zustande, wenn der betreffende Mitarbeiter im Auftrag des Einsatzkunden, durch einen anderen Personaldienstleister die Arbeit im Kundenunternehmen aufnimmt. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Kunde ist verpflichtet, der Kirsch GmbH mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die Kirsch GmbH Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter darlegt, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. Bei einer Vermittlung im o. g. Sinne hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an die Kirsch GmbH zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Mitarbeiters ohne vorherige Überlassung das 1,5 fache des Bruttomonatsgehalt, zahlbar binnen 14 Tage nach Arbeitsaufnahme. Bei direkter Übernahme aus der Überlassung beträgt die pauschale Vermittlungsgebühr das 210 fache des vereinbarten Verrechnungssatzes. Die Übernahme aus einer Überlassung ist nach Vollendung des 8. Monats kostenfrei möglich. Bei vorheriger Übernahme reduziert sich der Betrag um 1/8 je eingesetzten Monat. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Kunde legt der Kirsch GmbH eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kunden tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
14. Anpassungsklausel
Die Kirsch GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Kommt es nach Abschluss des Vertrags zu einer Erhöhung der Tariflöhne in den in Ziff. 7 genannten Tarifverträgen oder – in Zusammenhang mit den tariflichen Branchenzuschlägen – des relevanten Vergleichsentgelts von Stammbeschäftigten des Kunden, ist die Kirsch GmbH berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Stundenverrechnungssätze um denselben Prozentsatz zu erhöhen; etwaige tarifliche Einmalzahlungen werden zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet. Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze können ebenfalls von der Kirsch GmbH angemessen erhöht werden, wenn ein oder mehrere überlassene Mitarbeiter gegen andere Mitarbeiter mit höherer Qualifikation ausgetauscht wird/werden oder wenn Umstände, die die Kirsch GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
15. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des zuständigen Büros der Kirsch GmbH. Als Gerichtsstand wird, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, nach Wahl der Kirsch GmbH Ellwangen vereinbart.
16. Branchenzuschläge/equal pay
Sollten die Angaben des Kunden hinsichtlich des Entgelts eines vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb und/oder der tariflichen Branchenzuschlägen, insbesondere hinsichtlich der Branche des Einsatzbetriebs sowie dessen Zuordnung zu einem TV BZ, der Deckelung und/oder des Vergleichsentgelts und/oder dessen Änderung nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde der Kirsch GmbH Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist die Kirsch GmbH aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von equal pay und/oder Branchenzuschlägen an die Mitarbeiter und/oder entsprechender Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher der Kirsch GmbH hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Die Kirsch GmbH ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von der Kirsch GmbH zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Steuern. 4 Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, die Kirsch GmbH von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung sowie sonstiger Dritter freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen an den eingesetzten Mitarbeiter geltend machen können, oder entsprechenden Schadensersatz zu leisten, wenn die Kirsch GmbH die entsprechenden Ansprüche erfüllt. Darüber hinaus hat der Kunde der Kirsch GmbH den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der o.g. Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt.
17. Sonstiges
Gem. § 12 AÜG bedarf dieser Vertrag der Schriftform (§ 126 BGB). Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien eigenhändig im Original zu unterzeichnen. Auch Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.
Kirsch GmbH Personalmanagement
Sitz: 73430 Aalen (Jagst)
Handelsregister Ulm: HBR 721 359